Projektarbeit „Waschen mit Kastanien“

Waschmittel, hergestellt aus Kastanien und Efeu, bieten eine unglaublich gute, effiziente und umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichen Waschmitteln, welche leider schädlich für unsere Umwelt sind.

Zwei Schülerinnen der Höheren Lehranstalt für Umwelt und Wirtschaft (HLUW) Yspertal haben sich dieses Thema als Diplomarbeit ausgesucht.

Die ursprüngliche Idee wäre gewesen, dass es im Sommer 2021 für alle, die in Bad Kreuzen an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, das Angebot geben soll, dass jeder, der sich dafür interessiert, mit biologischen Waschmitteln seine Wäsche waschen kann. Das heißt, dass sie Ihre Wäsche mit einem Waschmittel waschen können, welches die Umwelt nicht schädigt, die Wäsche genauso gut reinigt wie herkömmliches Waschmittel und zusätzlich auch noch kostenlos ist. Außerdem entsteht durch die Nutzung von biologischen Waschmitteln kein zusätzlicher Aufwand! Die beiden Schülerinnen stellen das Waschmittel zur Verfügung und anschließend untersuchen sie die Veränderungen des Abwassers.
Damit dieses Projekt gelingt, wäre die Unterstützung von so vielen Haushalten wie möglich, die an das öffentliche Kanalnetz in Bad Kreuzen angeschlossen sind, nötig gewesen.

Da sich für das Projekt leider zu wenige Haushalte gemeldet haben, um über die Kläranlage effiziente Untersuchungsergebnisse erhalten zu können, wird diese Diplomarbeit mit Kleinkläranlagenbetreibern durchgeführt wird. Die Ergebnisse werden nach Beendigung des Projektes veröffentlicht.

Alle, die sich für das Projekt angemeldet haben, erhalten als kleines Dankeschön von den beiden Mädchen etwas Kastanienpulver für ein paar Waschgänge zum Probieren und ein Infoblatt zur Handhabung bzw.  wie man die Lauge selbst herstellen kann, um mit Kastanien bzw. Efeu umweltfreundlich zu waschen (siehe auch PDF auf dieser Seite).

Bundesluftreinhaltegesetz - Verbot des Verbrennens biogener Materialien

Das Verbot des Verbrennens von biogenen Materialien (Reisig, Stroh, Schilf,….) wurde neu geregelt und die Zuständigkeit von den Gemeinden auf die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Landeshauptmann übertragen.
Grundsätzlich ist das Verbrennen von biogenen Materialien verboten. Es gibt jedoch einige gesetzliche Ausnahmen bzw. solche durch eine Verordnung des Landeshauptmannes oder durch einen Bescheid der BH.

Gesetzliche Ausnahmen: 

  • Brand- und Katastrophenübung
  • Lagerfeuer, Grillfeuer
  • Abflammen im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise


Ausnahmen aufgrund einer Verordnung des Landeshauptmannes bzw. eines Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde z.B.

  • das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen unbedingt erforderlich ist, z.B. Buchsbaum wg. Befall durch Buchsbaumzünsler (Meldung an Gemeinde und Feuerwehr!)
  • Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (Meldung an Gemeindeamt und Feuerwehr!)

Wald- und Pflanzenschädlinge: Borkenkäferbefall

Wald- und Pflanzenschädlinge: Asiatischen Laubholzbockkäfer

Wald- und Pflanzenschädlinge: Buchsbaumzünsler

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